Beim Heilpraktiker gibt es bezüglich der Berufsbezeichnung wenig Zweifel. Hier heißt es einfach: Prüfung bestanden = Heilpraktiker.
Wer sich aber dafür entscheidet im Sinne des HPG nur psychotherapeutisch
tätig zu werden, steht bei der Frage, was auf der Visitenkarte oder auf dem Praxisbriefbogen zu stehen hat, bis zu beiden Füßen im Sumpf.
Durch den Schutz der Berufsbezeichnung psychologischer Psychotherapeut
ist es nahezu unmöglich geworden, eine vernünftige Berufsbezeichnung, die nicht nach einem Sprachfehler klingt, zu finden.
Wenn man schon die doppelt gemoppelte Formulierung psychologischer Psychotherapeut
extra betont, sollte es logisch sein, daß es ja auch andere Psychotherapeuten gibt - wozu unterstreicht man sonst die Art des Psychotherapeuten?
Doch weit gefehlt: Jede Form der Berufsbezeichnung, die Anlaß zur Verwechslung
geben kann, ist damit untersagt. Ich verzichte darauf, mich hier noch
länger auszulassen, warum es keine naturheilkundlichen Psychotherapeuten
geben
kann und zitiere lieber eine Empfehlung des Gesundheitsamts Ansbach.
Wir bedanken uns hiermit auch besonders, daß es von offizieller Seite wenigstens einmal den Versuch gibt, hier Klarheit zu schaffen - ansonsten geht bei dem Thema nämlich überall nur die Klappe zu - zumindestens, was aussageberechtigte Stellen angeht. Die freie Markt- und Verbandwirtschaft hat hier natürlich genügend Vorschläge zu machen, aber bedenken Sie - im Fall einer Klage sind die Anbieter solcher Ausbildungsziele zu nichts verpflichtet.
Bedenken Sie auch noch, daß diese Regelungen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sind. Erkundigen Sie sich bei den Behörden, die für Sie zuständig sind, wie Sie sich nennen dürfen, lassen Sie sich das am besten schriftlich geben oder halten Sie wenigstens den Namen des Beamten und das Datum, an dem Sie die Aussage bekommen haben fest. Und jetzt zum Originalton:
OFFIZIELLE BERUFSBEZEICHNUNG FÜR HEILPRAKTIKER
Berufsbezeichnung Heilpraktiker/ in:
Der Inhaber bzw. die Inhaberin einer uneingeschränkten Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz führt die Bezeichnung Heilpraktiker bzw. Heilpraktikerin.
Berufsbezeichnung für Inhaber einer auf das Gebiet der heilkundlichen Psychotherapie eingeschränkten Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz:
Nach § 1 Abs. 1 Psychotherapeutengesetz darf die Bezeichnung Psychotherapeut von anderen Personen als Ärzten, psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden.
Bei einer Ausübung der Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz darf die Berufsbezeichnung Psychotherapeut somit nicht geführt werden.
Das unbefugte Führen der Berufsbezeichnung Psychotherapeut ist ebenso strafbar wie das Führen von Bezeichnungen, die ihr zum Verwechseln ähnlich sind. Eine gesetzliche Berufsbezeichnung für Inhaber einer auf das Gebiet der Psychotherapie eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis besteht nicht. Deshalb fehlt auch die Befugnis, das Führen bestimmter Berufsbezeichnungen behördlicherseits vorzuschreiben oder verbindlich zu empfehlen. Die Entscheidung, welche Berufsbezeichnungen straf- oder wettbewerbsrechtlich relevant sind, ist deshalb allein den Gerichten vorbehalten.
Unbedenklich ist aus Sicht des Gesundheitsamtes jedenfalls die – nicht abzukürzende – Berufsbezeichnung Heilpraktiker, eingeschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie,
wenn dabei in gleicher Intensität (z.B. gleiches Schriftbild, gleich große Buchstaben) sowohl das
- Innehaben einer Heilpraktikererlaubnis als auch
- deren Einschränkung auf das Gebiet der Psychotherapie zum Ausdruck kommt.
→ Unser eigener Tip: vermeiden Sie die Berufsbezeichnung gänzlich auf Ihren Geschäftsunterlagen. Praxis für naturheilkundliche Psychotherapie (HPG) klingt doch gut ...